
Eine amtliche Übersetzung ist solch eine Übersetzung, die nur ein Übersetzer (der sogenannte amtlich beeidete Übersetzer) ausüben kann, der für die Ausübung dieser Tätigkeit durch das Justizministerium der Slowakischen Republik gemäß dem Gesetz Nr. 382/2004 Gesetzessammlung über Gutachter, Dolmetscher und Übersetzer und über die Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze in der geltenden Fassung berechtigt ist und der in der Liste der Gutachter, Dolmetscher und Übersetzer aufgeschrieben ist, die das Justizministerium der Slowakischen Republik führt.
Jede schriftliche Ausfertigung der Übersetzung, Rechnung und den Auszug aus dem Journal ist der Übersetzer verpflichtet, mit einem Abdruck des amtlichen Stempels zu versehen.
Die einzelnen Seiten der schriftlichen Ausfertigung der Übersetzung müssen nummeriert, gebunden und mit einer Schnur geschlossen werden (zusammen mit dem Original – d.h. mit der Vorlage, gemäß derer die amtliche Übersetzung angefertigt wird).
Die schriftliche Ausfertigung der Übersetzung enthält:
- einleitenden Teil mit dem Titel: Übersetzung,
- Bezeichnung des Auftraggebers,
- Beilagen,
- Übersetzungsklausel.
Die Übersetzungsklausel enthält die Identifikationsangaben des Übersetzers, die Bezeichnung des Faches, in dem der Übersetzer berechtigt ist, die Tathandlungen der Übersetzungstätigkeit durchzuführen, und Folgenummer der Übersezung, unter der die Tathandlung der Übersetzungstätigkeit in dem Journal aufgeschrieben ist. Die Übersetzungsklausel fertigt der Übersetzer in der Sprache des Faches an, in dem er in der Liste aufgeschrieben ist und er schließt sie an die letzte Seite der Übersetzung an.